Von
Stefania Summermatter
Ab dem 1. Januar 2018 genügt es nicht mehr, eine Schweizer Grossmutter oder Ur-Grossmutter zu haben, um den roten Pass mit dem weissen Kreuz zu erhalten. Das neue Gesetz über das Schweizer Bürgerrecht enthält strengere Kriterien für Personen im Ausland. In Zukunft müssen diese unter anderem beweisen, dass sie enge Beziehungen zur Schweiz haben. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Im letzten Jahrzehnt erhielten rund 19'000 Personen im Ausland
das Schweizer Bürgerrecht. In der Mehrheit der Fälle handelt es sich um
Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern, die – nach einer
Ehedauer von mindestens sechs Jahren – ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellten.
Von den insgesamt 43'000 Personen, die 2016 das Schweizer Bürgerrecht erlangten, lebten 1847 im Ausland.
Mit der Revision des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, das
am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, wird es ein wenig schwieriger,
den Schweizer Pass zu erhalten. Wer eine Schweizer Grossmutter oder
Ur-Grossmutter hat, hat nur noch ein halbes Jahr Zeit, das Bürgerrecht
unter gewissen Bedingungen zu erlangen.
Das sind die wichtigsten Änderungen für Personen, die im Ausland leben und Schweizer oder Schweizerin werden möchten:
Die Mutter genügt, die Grossmutter nicht mehr
Gemäss
dem Schweizer Gesetz, das auf dem "Recht des Blutes" basiert, erhält
jede und jeder, der oder die bei Geburt Schweizer Eltern hat,
automatisch das Bürgerrecht, auch im Ausland. Aber bis zum 1. Juli 1985
konnten die Mütter ihr Schweizer Bürgerrecht nicht an ihre Kinder
übertragen. Die Kinder erhielten automatisch das Bürgerrecht ihres
Vaters.
Danach wurde das Gesetz geändert, so dass auch Personen
die vor 1985 von Schweizer Müttern geboren wurden, den Schweizer Pass
erwerben konnten. Auch die Enkel- und Urenkelkinder dieser Mütter kamen
bisher in den Genuss dieser Gesetzesänderung. Aber am 31. Dezember ist
Schluss damit. Das neue Gesetz beschränkt die Erlangung des Bürgerrechts
auf die erste Generation.
Ein Beispiel: Roberta, die in der
Schweiz geboren wurde, heiratet 1935 einen Italiener. Sabina, die
Tochter des Paars, kann ab dem 1. Januar 2018 von der erleichterten
Einbürgerung profitieren. Sabinas Sohn Marco hingegen nicht mehr.
Zehn Jahre für Wiedereingliederung
Wenn
junge Leute, die im Ausland geboren wurden, das Schweizer Bürgerrecht
erhalten wollten, mussten sie dies bisher den Behörden vor ihrem 22.
Geburtstag mitteilen. Das neue Gesetz erweitert diese Beschränkung auf
das 25. Altersjahr, was für die 5. Schweiz ein kleiner Fortschritt
bedeutet.
Aber nach dem 25. Geburtstag gelten mit dem neuen Gesetz
strengere Kriterien. Die Kandidaten können zwar in den darauf folgenden
zehn Jahren ein Gesuch um "Wiedereingliederung" stellen. Um den
Schweizer Pass zu erhalten, müssen sie sich aber für ein Leben in der
Schweiz entscheiden.
Die neuen Bestimmungen betreffen alle
Kandidaten, die den Schweizer Pass – zum Beispiel als Folge einer
Verheiratung – verloren haben. Wer bis zum 31. Dezember 2017 ein Gesuch
einreicht, muss nur eine enge Verbindung zur Schweiz nachweisen, auch
wenn die Frist von zehn Jahren seit dem Verlust des Bürgerrechts
überschritten ist.
Wer im Ausland lebt und einen Schweizer Pass beantragt, muss bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung ein Gesuch stellen.
Gesuche, die vor dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden, werden noch nach dem geltenden Gesetz über das Schweizer Bürgerrechtexterner Link behandelt.
Die Auslandschweizer Organisation ASO erklärt auf ihrer Websiteexterner Link die Verfahren und Bedingungen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit dem aktuell geltenden Gesetz.
Enge Beziehungen zur Schweiz
Das
revidierte Gesetz verlangt ausserdem, dass die Beziehungen zur Schweiz
eng sein müssen. Das Parlament hat dafür strengere Kriterien festgelegt.
Die Kandidaten müssen sich mündlich in einer der Landessprachen
ausdrücken können, Basiskenntnisse vom Land haben und regelmässige
Kontakte zu Schweizer Bürgern pflegen. Ausserdem müssen sie sich
innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Gesuch mindestens dreimal
während fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten haben. Bisher galt eine
Frist von zehn Jahren.
Diese Bestimmung hat eine Ungleichheit
unter den Kandidaten zur Folge, weil es einfacher ist, von Frankreich
oder Italien in die Schweiz zu reisen, als von Argentinien oder
Australien. Der Gesetzgeber ist sich dieser Ungleichheit bewusst. Diese
werde bei der Prüfung der Gesuche berücksichtigt.
(Übertragung aus dem Französischen: Peter Siegenthaler)
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